Familienpflege und Dorfhilfe
Wir unterstützen Sie und Ihre Familie
Wir unterstützen Sie und Ihre Familie ganz individuell bei
- der Versorgung, Pflege und Betreuung Ihrer Kinder,
- der Versorgung kranker und pflegebedürftiger Familienangehöriger,
- den vielen Kleinigkeiten, die Ihren Haushalt am Laufen halten.
Unsere Fachkräfte kommen zu Ihnen nach Hause
- während des Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes eines Elternteils,
- bei ambulanter Behandlung oder im Umfeld einer Schwangerschaft,
- bei besonderen Belastungen durch Erkrankung oder Behinderung.
Die Krankenkasse, Ihre Rentenversicherung oder die Jugendhilfe tragen die Kosten dafür.
Wir beraten Sie gerne.
Was Sie jetzt tun sollten - schnelle Hilfe
1. Ärztliches Attest
Wenn Sie stationär aufgenommen sind in einem Krankenhaus, einer Kur- oder Rehaklinik oder Tagesklinik, benötigen Sie kein Attest. Sofern Sie nicht stationär aufgenommen sind, benötigen Sie ein aussagekräftiges ärztliches Attest, aus dem hervorgehen sollte:
- Warum Sie die Unterstützung benötigen. Ihr Arzt sollte dabei deutlich auf eine akute, schwere Erkrankung hinweisen.
- Wie viele Stunden täglich Sie die Unterstützung benötigen.
- Wie lange Sie die Unterstützung voraussichtlich benötigen werden. Längere Unterstützungszeiträume sind durch Folgeatteste zu belegen.
2. Antrag auf Haushaltshilfe
Sie müssen in jedem Fall einen Antrag auf Haushaltshilfe bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Aufgrund Ihrer Angaben prüft die Krankenkasse neben dem Attest Ihren individuellen Anspruch. Dieser bemisst sich nach
- dem Alter und der Anwesenheit der Kinder,
- der berufsbedingten Abwesenheit des Ehegatten/Partners,
- anderweitigen Betreuungsleistungen (Tagesmutter, „Oma-Tag“).
Viele Krankenkassen haben hierfür ein online-Antragsformular.
Melden Sie uns Ihren Bedarf so früh wie möglich bei unseren Einsatzleiterinnen an. Gerne beraten wir bei der Antragstellung, reflektieren mit Ihnen die aktuelle Situation und Ihren individuellen Bedarf. Wir bemühen uns um eine zeitnahe Unterstützung oder beraten Sie über Alternativen und andere Anbieter.
Wer kommt zu Ihnen?
Unser Team ist so vielfältig wie die Familien, die von uns unterstützt werden:
- Dorfhelferinnen
- Familienpflegerinnen
- Hauswirtschafterinnen
- Erzieherinnen
- Kinderkrankenschwestern
- Sozialpädagoginnen
- und eine Hebamme
Nach dem Motto „die bestmögliche Hilfe für Ihre Notlage“ setzen wir dabei ausschließlich auf gut ausgebildete Fachkräfte. Die regelmäßige Begleitung unserer Mitarbeiterinnen durch Supervision sowie Angebote berufsspezifischer Fort- und Weiterbildung sind für uns selbstverständliche Qualitätsstandards.
Ein Pool studentischer Aushilfskräfte (angehende Sozialpädagoginnen und Diakoninnen) ergänzt unser Fachpersonal und sorgt auch bei Urlaubs- und Krankheitsausfällen für eine zeitnahe Vertretungslösung.
Unsere Mitarbeiterinnen erfüllen ihre Einsätze in Baden-Württemberg und werden von Esslingen aus koordiniert.
Wie helfen wir?
Unsere Fachkräfte kommen zu Ihnen nach Hause und unterstützen Sie und Ihre Familie individuell und möglichst passgenau.
Dieses Eindringen in Ihren privaten Raum setzt voraus, dass unsere Mitarbeiterinnen zu absoluter Diskretion und Verschwiegenheit verpflichtet sind. Wir fordern von allen Mitarbeitenden ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis.
Der Rhythmus Ihrer Familie und Ihrer Erziehungsleitlinien sind für unsere Mitarbeiterinnen der rote Faden ihres Handelns. Gerne können Sie darüber hinaus auf die Fachlichkeit und oft jahrelange Berufserfahrung unserer Fachkräfte zurückgreifen und diese um Rat und Tipps anfragen.
Auf Grundlage der Bewilligung Ihrer Krankenkasse entscheiden letztlich Sie, wie viel Sie davon in Umfang und Dauer in Anspruch nehmen wollen. Wir arbeiten selbstverständlich Hand in Hand mit Ihren familiären Netzwerken.
Wir informieren Sie auch über weitere Unterstützungsmöglichkeiten oder vermitteln Ihnen auf Wunsch den Kontakt zu anderen, spezifischen Hilfeangeboten.
HOT ® - Haushalts-Organisations-Training
Wir bieten ein Haushalts-Organisations-Training (HOT®) durch speziell dafür weitergebildete Mitarbeiterinnen an. Die Kosten trägt beispielsweise die Jugendhilfe.
Wann haben Sie Anspruch?
Die Leistung Haushaltshilfe ist zuvorderst in den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen beziehungsweise Rentenversicherungsträgern verankert. Bei privat Versicherten ist diese Leistung gegebenenfalls die Beihilfe. Im Einzelfall kann auch der zuständige Jugendhilfeträger für die Kosten aufkommen.
Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen auszugsweise beschrieben:
Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Krankenkasse
Die Leistung Familienpflege hat unter dem Begriff „Haushaltshilfe“ ihre rechtliche Grundlage im SGB V und steht als Leistung allen Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.
SGB V §38
1) Haushaltshilfe als Pflichtleistung
Anspruch auf Haushaltshilfe kann wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme oder einer Mütter-Kur bestehen, wenn wegen einer dieser Leistungen die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Anspruch besteht auch, wenn aus medizinischen Gründen die Begleitung eines Kindes im Krankenhaus notwendig ist.
„Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushaltes wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer Operation oder nach einer Ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen."
2) Haushaltshilfe als Satzungsleistung
Sofern aufgrund einer akuten, schweren Krankheit die Weiterführung des Haus-halts nicht oder nur eingeschränkt möglich ist und Kinder im Haushalt leben, die das 12. Lebensjahr* noch nicht vollendet haben. Sogenannte Satzungsleistungen lassen jeder Krankenkasse Freiraum für individuelle Regelungen.
„(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.“
„(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann."
Es ist grundsätzlich möglich, die bewilligten Zeiten zwischen unseren Leistungen und Ihrer selbst beschafften Hilfe aufzuteilen.
SGB V § 24 h
Bei Schwangerschaft und nach Entbindung
In diesen Fällen kann auch die betreuende Hebamme den Bedarf attestieren. „Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.“
SGB V §37
Häusliche Krankenpflege
In Einzelfällen können auch Einzelpersonen Haushaltshilfe erhalten. Die örtlichen Sozialstationen sind in diesen Fällen Ihr Ansprechpartner, da sie neben der Haushaltshilfe (Nachbarschaftshilfe) auch die pflegerische Versorgung anbieten. Wir können diese Leistung nicht anbieten. „Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.“
SGB V § 38(3)
Einschränkungen für die Bewilligung einer Haushaltshilfe
Wenn der gesunde, berufstätige Partner Urlaub hat oder die Großmutter zu Besuch kommt steht Ihnen für diese Tage keine Leistung zu. „Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.“
SGB V § 38(4)
Selbstbeschaffte Haushaltshilfe
Es ist grundsätzlich möglich, die bewilligten Zeiten zwischen unserer und Ihrer selbstbeschafften Hilfe aufzuteilen. „Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushalts-hilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.“
§ 38(5)
Zuzahlungspflicht
Die Leistung Haushaltshilfe zählt zu den zuzahlungspflichtigen Leistungen. Ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Schwangerschaft und Geburt, bzw. Leistungen im Rahmen einer Rehabilitation. Die Zuzahlung stellt Ihnen die Kasse in Rechnung. „Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.“